Lexikon: Latente Steuern

Latente Steuern nach § 274 HGB – Ansatz, Bewertung und Ausschüttungssperre

Latente Steuern machen künftige Steuerwirkungen aus Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sichtbar. Das Temporary-Konzept des HGB fragt: Welche Wertunterschiede bauen sich in Zukunft ab — und welche Steuerbelastung oder -entlastung folgt daraus?

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Das System der latenten Steuern

Ansatz, Bewertung und Ausweis nach § 274 HGB im Überblick.

Temporary-Konzept

Maßgeblich sind Differenzen zwischen handels- und steuerbilanziellen Wertansätzen, die sich künftig abbauen — nicht nur zeitliche GuV-Differenzen.

Passivüberhang: Pflicht

Künftige Steuerbelastungen sind als passive latente Steuern anzusetzen (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Aktivüberhang: Wahlrecht

Künftige Steuerentlastungen dürfen aktiviert werden (Satz 2). Verlustvorträge zählen nur mit der in fünf Jahren erwarteten Verrechnung (Satz 4).

Steuersatz des Umkehrjahres

Bewertung mit dem individuellen Steuersatz im Abbauzeitpunkt — mit der Körperschaftsteuer-Senkung von 15 auf 10 Prozent (2028 bis 2032) sinkt der Satz jahrgangsabhängig. Keine Abzinsung.

Ausschüttungssperre

Ein aktivischer Überhang sperrt Ausschüttungen in gleicher Höhe, soweit keine frei verfügbaren Rücklagen bestehen (§ 268 Abs. 8 HGB).

Befreiung für kleine Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften müssen § 274 HGB nicht anwenden (§ 274a Nr. 4 HGB).

Bewertung: Warum der Steuersatz seit 2025 besondere Sorgfalt verlangt

Die beschlossene Körperschaftsteuer-Staffel verändert die Bewertung latenter Steuern.

Latente Steuern werden mit dem Steuersatz bewertet, der im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz gilt (Paragraph 274 Abs. 2 Satz 1 HGB). Mit dem 2025 beschlossenen Absenkungspfad der Körperschaftsteuer — ab dem Veranlagungszeitraum 2028 jährlich ein Prozentpunkt weniger, bis 10 Prozent im Jahr 2032 (Paragraph 23 Abs. 1 KStG) — ist der pauschale Ansatz von 15 Prozent Körperschaftsteuer für langfristige Differenzen nicht mehr korrekt. Wer etwa eine Differenz bilanziert, die sich erst 2030 umkehrt, rechnet mit 12 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Änderungen des Steuersatzes führen zu einer erfolgswirksamen Neubewertung des Bestands (Paragraph 274 Abs. 2 Satz 3 HGB). Im Anhang sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie — abhängig von der Größenklasse — die Angaben zu latenten Steuern nach Paragraph 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB zu machen, jeweils mit den zugrunde gelegten Steuersätzen.

Eine Sonderregel gilt für die globale Mindestbesteuerung: Für Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes werden latente Steuern nicht angesetzt (Paragraph 274 Abs. 3 HGB); betroffene Unternehmen machen stattdessen die Angaben nach Paragraph 285 Nr. 30a HGB.

Typische Quellen latenter Steuern in der Praxis

Die häufigsten Handels-/Steuerbilanz-Differenzen bei GmbH und UG.

Passive latente Steuern entstehen etwa durch steuerliche Sonderabschreibungen (z. B. Paragraph 7g Abs. 5 EStG) oder die degressive AfA, wenn handelsrechtlich linear abgeschrieben wird: Der steuerliche Buchwert sinkt schneller, die Differenz kehrt sich in späteren Jahren als höhere Steuerlast um.

Aktive latente Steuern resultieren typischerweise aus Drohverlustrückstellungen (handelsrechtlich geboten, steuerlich nach Paragraph 5 Abs. 4a EStG verboten), aus der abweichenden Bewertung von Pensionsrückstellungen (Paragraph 253 Abs. 2 HGB vs. Paragraph 6a EStG) und aus dem längeren steuerlichen Abschreibungszeitraum des Geschäfts- oder Firmenwerts (15 Jahre nach Paragraph 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

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Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Latente Steuern gleichen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen aus, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (§ 274 HGB). Passive latente Steuern stehen für künftige Steuerbelastungen, aktive latente Steuern für künftige Steuerentlastungen.

Ergibt sich insgesamt eine künftige Steuerbelastung (Passivüberhang), ist eine Rückstellung für passive latente Steuern anzusetzen. Für einen Aktivüberhang besteht ein Ansatzwahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB). Steuerliche Verlustvorträge dürfen dabei nur in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre erwarteten Verrechnung berücksichtigt werden.

Mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB) — bei Kapitalgesellschaften also Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Wichtig seit 2025: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Differenzen, die sich ab 2028 umkehren, sind mit dem dann geltenden niedrigeren Satz zu bewerten. Die Beträge werden nicht abgezinst.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB befreit (§ 274a Nr. 4 HGB). Unabhängig davon kann für künftige Steuerbelastungen eine Rückstellung nach § 249 HGB in Betracht kommen. Viele kleine GmbHs verzichten in der Praxis vollständig auf den Ausweis latenter Steuern.

Werden aktive latente Steuern angesetzt und übersteigen sie die passiven, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit danach frei verfügbare Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag mindestens dem Überhang entsprechen (§ 268 Abs. 8 HGB).

Häufige Ursachen: unterschiedliche Abschreibungsdauern beim Geschäfts- oder Firmenwert (handelsrechtlich z. B. 10 Jahre, steuerlich 15 Jahre), Drohverlustrückstellungen (handelsrechtlich Pflicht, steuerlich verboten), abweichende Bewertung von Pensionsrückstellungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen ohne handelsrechtliches Pendant.

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