Musterprotokoll
Das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG — und wann eine eigene Satzung besser ist
Für die meisten kleinen Gründungen hat der Gesetzgeber eine fertige Urkunde vorgesehen: das Musterprotokoll. Hier lesen Sie, was es Ziffer für Ziffer regelt, welche Fassungen es gibt, wo seine Grenzen liegen und an welchen Punkten eine individuelle Satzung nötig wird.
Stand: 2026-10-15
Was das Musterprotokoll Ziffer für Ziffer regelt
Die Fußnoten der Vorlage regeln Details: Bei einer UG ist die Alternative „zu 50 Prozent sofort“ zu streichen, bei juristischen Personen als Gesellschafter entfällt die Anrede, und Güterstand, Ehegattenzustimmung oder Vertretung sind bei den Angaben zu den Erschienenen zu vermerken.
| Ziffer | Inhalt | Was Sie festlegen |
|---|---|---|
| 1 | Errichtung der Gesellschaft nach § 2 Abs. 1a GmbHG, bei Video-Beurkundung mit dem Zusatz „mittels Videokommunikation“ | Firma mit Rechtsformzusatz und Sitz |
| 2 | Gegenstand des Unternehmens | Tätigkeit der Gesellschaft, so konkret, dass der Schwerpunkt erkennbar ist |
| 3 | Stammkapital, Übernahme der Geschäftsanteile, Einlage in Geld | Betrag in Ziffern und Worten, Nennbeträge je Gesellschafter, Einzahlung sofort voll oder zu 50 Prozent |
| 4 | Bestellung des Geschäftsführers mit Befreiung von § 181 BGB | Name, Geburtsdatum und Wohnort der Person |
| 5 | Gründungskosten trägt die Gesellschaft bis 300 €, höchstens bis zum Stammkapital | nichts — die Regel ist fest vorgegeben |
| 6 | Ausfertigungen und Abschriften, auch an das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) | nichts — das Notariat versendet |
| 7 | Hinweise des Notariats | nichts — die Belehrung erfolgt im Termin |
Die Fassungen und wer sie nutzen darf
Einpersonengesellschaft
Fassung a) der Anlage 1: Eine Person oder Gesellschaft übernimmt den einzigen Geschäftsanteil. Die Gründung ist eine einseitige Erklärung, was beim Notariat die einfache statt der doppelten Beurkundungsgebühr auslöst.
Mehrpersonengesellschaft
Fassung b) der Anlage 1: zwei oder drei Gesellschafter mit je einem Geschäftsanteil. Weitergehende Kosten über 300 € tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Nennbeträge.
Video-Fassungen nach Anlage 2
Für die Beurkundung per Videokommunikation gibt es eigene Musterprotokolle. Sie erlauben mehrere Geschäftsführer — dann vertreten zwei gemeinsam oder einer mit einem Prokuristen — und decken Gründungskosten bis 600 €.
Was mit dem Musterprotokoll nicht geht
§ 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG: Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
- mehr als drei Gründungsgesellschafter
- mehr als einen Geschäftsführer, solange die Fassung der Anlage 1 verwendet wird
- Sacheinlagen, also die Einbringung von Gegenständen oder eines Unternehmens
- Zustimmungsvorbehalte oder Vorkaufsrechte bei der Übertragung von Geschäftsanteilen
- Regeln zur Einziehung von Anteilen und zur Höhe von Abfindungen
- abweichende Mehrheiten, Sonderstimmrechte, ein Beirat oder Wettbewerbsverbote
- Vesting-Regeln, nach denen Gründer ihre Anteile schrittweise erdienen oder bei frühem Ausscheiden zurückgeben
Wo die Vorlage schweigt, gilt das Gesetz. Für viele kleine Gesellschaften ist das ausreichend; Gesellschafter mehrerer Familienstämme oder Teams, die sich gegen das Ausscheiden eines Mitglieds absichern wollen, stoßen aber schnell an Grenzen. Ergänzende Gesellschaftervereinbarungen außerhalb der Urkunde können manches auffangen, ersetzen aber keine satzungsmäßige Regelung mit Wirkung gegenüber künftigen Gesellschaftern.
Musterprotokoll und individuelle Satzung im Vergleich
| Kriterium | Musterprotokoll | Individuelle Satzung |
|---|---|---|
| Gesellschafter | höchstens drei | beliebig viele |
| Geschäftsführer | einer (Anlage 1), bei Video-Fassung nach Anlage 2 auch mehrere | beliebig, mit frei gestaltbarer Vertretung |
| Einlagen | nur Geld | Geld und Sachen |
| Gestaltungsfreiheit | keine Abweichungen vom Gesetz | im Rahmen des GmbH-Gesetzes frei |
| Gesellschafterliste | Musterprotokoll gilt als Liste (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG) | eigene Liste, die das Notariat als Vollzugstätigkeit erstellt |
| Notar-Geschäftswert | Stammkapital ohne Mindestwert (§ 105 Abs. 6 GNotKG) | mindestens 30.000 € (§ 107 Abs. 1 GNotKG) |
| Gründungskosten der Gesellschaft | bis 300 € (Anlage 2: 600 €), höchstens Stammkapital | in Höhe des in der Satzung festgesetzten Gesamtbetrags |
Spätere Änderungen an einer Musterprotokoll-Gesellschaft
Auch das Musterprotokoll ist der Gesellschaftsvertrag; jede Änderung ist deshalb eine Satzungsänderung mit Gesellschafterbeschluss, Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung (§ 53 GmbHG). Solange die geänderte Fassung weiterhin als Musterprotokoll hätte gegründet werden können, rechnet das Notariat auch die Änderung ohne Mindestgeschäftswert ab (§ 105 Abs. 6 Nr. 2 GNotKG); rein sprachliche Abweichungen oder das spätere Streichen gründungsbezogener Formulierungen schaden dabei nicht.
Sollen Investoren einsteigen, Anteile mit Bindungen übertragen werden oder ein zweiter Geschäftsführer hinzukommen, kommt eine vollständige Neufassung der Satzung in Betracht. Planen Sie solche Schritte absehbar, kann es günstiger sein, gleich bei der Gründung eine individuelle Satzung zu beurkunden.
So geht es mit gruendung.io
- Fehlermeldung, sobald mehr als drei Gesellschafter erfasst werden, mit dem Hinweis auf die individuelle Satzung
- Gesellschaften als Gründer möglich, mit Hinweis auf Registerauszug und Vertretungsnachweis
- Fehlende Angaben bleiben im Entwurf sichtbar markiert statt stillschweigend ergänzt
- Gründungspaket 199 € einmalig; individuelle Satzungen und Sachgründungen bietet die Software nicht an
gruendung.io erzeugt den Entwurf wörtlich nach der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG — in der Einpersonen- oder Mehrpersonen-Fassung, mit Nennbeträgen in Ziffern und Worten und, bei Video-Beurkundung, mit dem Hinweis auf die Videokommunikation. Das Notariat erstellt daraus die maßgebliche Urkunde.
Häufige Fragen
Für wen ist das Musterprotokoll zulässig?
Für Bargründungen einer GmbH oder UG mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Gesellschafter können natürliche Personen oder Gesellschaften sein. Bei der Video-Beurkundung stehen zusätzlich die Musterprotokolle der Anlage 2 zur Verfügung, die mehrere Geschäftsführer zulassen.
Darf ich im Musterprotokoll einzelne Klauseln ändern oder ergänzen?
Nein. Neben den vorgesehenen Angaben dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG). Wer zusätzliche Regeln braucht, lässt eine individuelle Satzung beurkunden.
Brauche ich bei Gründung mit Musterprotokoll noch eine Gesellschafterliste?
Nein, das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG). Erst wenn sich später Gesellschafter oder Beteiligungen ändern, ist eine neue Liste nach § 40 GmbHG einzureichen.
Kann eine Musterprotokoll-GmbH zwei Geschäftsführer haben?
Mit der Fassung nach Anlage 1 nicht, sie sieht genau einen Geschäftsführer vor. Die Musterprotokolle für die Video-Gründung in Anlage 2 erlauben dagegen weitere Geschäftsführer; die Gesellschaft wird dann durch zwei gemeinsam oder durch einen zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
Funktioniert das Musterprotokoll auch für die UG?
Ja. Bei der UG ist in Ziffer 3 die Möglichkeit der Halbeinzahlung zu streichen, weil das Stammkapital vor der Anmeldung vollständig eingezahlt sein muss. Die Firma muss den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder die ausgeschriebene Fassung tragen.
Wer erstellt das Musterprotokoll — ich oder der Notar?
Die maßgebliche Urkunde errichtet das Notariat; nur sie wird beurkundet. Ein vorbereiteter Entwurf mit vollständigen Angaben erleichtert dem Notariat die Arbeit und verkürzt die Abstimmung vor dem Termin.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 2 GmbHG — Vereinfachtes Verfahren und Video-Beurkundung
- Anlage 1 GmbHG (Musterprotokolle) — Einpersonen- und Mehrpersonen-Fassung
- Anlage 2 GmbHG (Video-Musterprotokolle) — Fassungen für die Gründung mittels Videokommunikation
- § 105 GNotKG — Kein Mindestgeschäftswert beim Musterprotokoll
- § 53 GmbHG — Satzungsänderung
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